stattdessen hätte allenfalls sogar auf einen mittelschweren Unfall an der Grenze zu einem leichten erkannt werden können (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2011 vom 23. November 2011 Erw. 8.1). Nach zutreffender Einschätzung der Suva wären vorliegend höchstens zwei Kriterien erfülllt, keines davon aber in besonderer Ausprägung, sodass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu Recht verneint wurde.