Der vorliegende Unfall wurde im Rahmen der Prüfung nach der sog. Psychopraxis (BGE 115 V 133 Erw. 6) vergleichsweise zu Recht als mittelschwer bezeichnet, sodass entweder drei von sieben Kriterien erfüllt sein müssen oder eines in besonderer Ausprägung (Urteile des Bundesgerichts 8C_721/2011 vom 11. November 2011 Erw. 4.2, 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 Erw. 7.2 und 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 Erw 4.2); stattdessen hätte allenfalls sogar auf einen mittelschweren Unfall an der Grenze zu einem leichten erkannt werden können (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2011 vom 23. November 2011 Erw.