4. Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Suva die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden nicht geprüft habe, ist nur insofern zutreffend, als dass sie einen solchen nach Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht mehr abklärte, was rechtsprechungsgemäss auch gar nicht mehr erforderlich war (s. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 27. Januar 2009 Erw. 3). Der vorliegende Unfall wurde im Rahmen der Prüfung nach der sog. Psychopraxis (BGE 115 V 133 Erw.