Abgesehen davon weist die Unfallversicherung zu Recht darauf hin, dass nach Art. 19 Abs. 3 UVG für den Fall, dass zwar keine medizinische Massnahmen mehr nötig sind, jedoch berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung noch andauern, die Frage nach einer Übergangsrente nach Art. 30 Abs. 1 UVV, deren Höhe sich nach der im Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Behandlung bestehenden Erwerbsunfähigkeit richtet, zu stellen ist. Diese ist gleich hoch wie die von der Suva zugesprochene ordentliche Rente, endet jedoch mit Beginn der Taggelder der Invalidenversicherung.