3.3 Unter diesen Umständen durfte die Suva nicht nur davon ausgehen, dass medizinische Massnahmen beim Beschwerdeführer nichts mehr bringen, sondern dass auch berufliche Massnahmen wirkungslos bleiben würden bzw. mussten. Nachdem sie gemäss Vereinbarung die Führung betreffend berufliche Massnahmen übernommen hatte, gelangte sie diesbezüglich zu Recht nicht an die Invalidenversicherung. Auch erschien eine weitere medizi-