Mit E-Mail vom 5. Februar 2013 teilte die Suva RA B___ mit, dass mit der Bearbeitung der Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 6. Juli 2012 bis zum Abschluss der beruflichen Abklärung der Invalidenversicherung zugewartet werde. Am Tag darauf orientierte die Suva RA B___ schriftlich, dass der Versicherte während den beruflichen Massnahmen Taggelder von der Invalidenversicherung erhalte, sodass für diese Zeit keine Übergangsrente nach Art. 30 UVV geschuldet sei.