Was im vorliegenden Verfahren den Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend vorzeitigem Fallabschluss anbelangt, so vereinbarten die Suva und die Berufsberatung der Invalidenversicherung gemäss Aktennotiz vom 29. November 2010, dass erstere die Führung bei der beruflichen Wiedereingliederung bzw. bei der Erhaltung des Arbeitsplatzes übernehme und letztere nur bei Bedarf beiziehe. Gemäss einer weiteren Aktennotiz der Berufsberatung der Invalidenversicherung vom 17. Februar 2011 werde sich die Suva hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen melden, sobald eine Arbeitsfähigkeit absehbar sei.