Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012). Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht nur, wenn der Unfall die natürliche und adäquate Ursache der gesundheitlichen Beschwerden darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009 Erw. 2). Dies muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, und die blosse Möglichkeit ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.