Dieser Anspruch erlischt nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) mit dem Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der Invalidenversicherung (lit. a), mit deren negativen Entscheid betreffend die berufliche Eingliederung (lit. b) oder mit der Festsetzung der definitiven Rente (lit. c).