18 und 19 UVG). Für den Fall, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird, wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet, die der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit entspricht. Dieser Anspruch erlischt nach Art.