Seite 5 Zwischen dem mittelschweren Unfall und den psychischen Beschwerden bestehe nach der sog. Psychopraxis kein adäquater Kausalzusammenhang mangels dramatischer Begleitumstände oder besonderer Eindrücklichkeit. Auch seien die Verletzungen nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung hervorzurufen. Ferner fehle es an einer ärztlichen Fehlbehandlung, einem schwierigen Heilungsverlauf und an erheblichen Beschwerden, da diese nicht immer vorhanden und bei geeigneter Lagerung rückläufig seien.