C. C.1 Mit Entscheid vom 22. April 2014 (Suva-act. 179) wies die Suva die Einsprache ab. Gemäss internen Berichten sei der medizinische Endzustand per Ende Mai 2012 erreicht. Zwar seien zum Zeitpunkt der Rentenprüfung der Suva die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht bekannt gewesen, doch bestehe in solchen Fällen Anspruch auf eine Übergangsrente, die gleich hoch sei wie die gesprochene Rente. Aus einem Valideneinkommen von Fr. 62‘537.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'308.-- errechne sich ein Invaliditätsgrad von 26%.