Die psychischen Beschwerden seien hingegen nicht adäquat unfallbedingt. Ferner wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 31'500.-- bei einem Schaden von 25% zugesprochen. B.2 Dagegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 21. August 2012 (Suva-act. 119) und vom 24. Oktober 2012 (Suva-act. 127) Einsprache erheben, wobei bezüglich Begründung auf die nachmalige Beschwerde (lit. C.2 hiernach) verwiesen werden kann.