A.7 Gemäss Aktennotiz der Suva vom 29. November 2010 (IV-act. 19) einigte sie sich mit der Invalidenversicherung, dass erstere die Führung betreffend Wiedereingliederung/Arbeitsplatzerhalt übernehme und zweitere bei Bedarf beiziehe. In einer Situationsanalyse vom 17. Februar 2011 (Suva-act. 55) meinte die Suva, der Versicherte wolle nicht an seinen früheren, weiter zur Verfügung gehaltenen Arbeitsplatz zurückkehren, da er die Schuld für den Unfall bei der Arbeitgeberin sehe, die sich bei ihm nicht entschuldigt habe.