Die Versicherte sei abschliessend daran erinnert, dass nach Art. 6 ATSG bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit - von einer solchen ist nach sechs Monaten auszugehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 6 N 10) - auch die Zumutbarkeit einer leidensadaptierten Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Ferner hat eine Person, die sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht, widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, eine vorübergehende oder dauernde Kürzung der