_ nicht (mehr) das Ereignis vom 8. Dezember 2009, sondern einen früheren krankheitsbedingten Vorzustand. Die Angabe des Behandlungsabschlusses per 1. Oktober 2010 bezog sich mithin auf ersteres, weshalb die Beschwerdeführerin aus den späteren Angaben Dr. B___ - auch nicht aus seinen mündlichen, wie sie von RA AA___ mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 wiedergegeben und in der Replik vom 22. Oktober 2014 verwendet wurden - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.