6.2 Eine Abweichung zum Gutachten F___ ist auch im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 8. Oktober 2012 zu erkennen, wo - entgegen den tatsächlichen Umständen mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 7. Juni 2010 - die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin als unzumutbar bezeichnet wurde, aber (immerhin) in einer adaptierten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Auf diesen älteren Bericht wurde in der Folge seitens der Suva zu Recht nicht abgestellt. 6.3