_ keine Rolle. Das Gleiche gilt für die im Rahmen des Einspracheverfahrens durch die Suva eingeholte weitere interne Stellungnahme von Kreisärztin und Chirurgin E___. Diese meinte wie Kollege Dr. D___, dass der Zustand vor dem fraglichen Ereignis, also der Status quo ante, mit der erneuten Cerclage vom 26. April 2011 wiederhergestellt worden sei, ging aber wie Dr. D___ und Dr. F___ davon aus, dass für die anhaltenden Beschwerden nicht der Unfall vom 8. Dezember 2009, sondern ein vorbestehender krankheitsbedingter Zustand verantwortlich war und ist.