Dieser kommt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass der Status quo sine mit dem Abschluss der Behandlung durch Dr. B___ bereits Anfang Oktober 2010 erreicht worden sei und das Ereignis vom 8. Dezember 2009 den Vorzustand lediglich vorübergehend verschlimmert habe; auch habe die Schadenmeldung vom 14. März 2011 bzw. die Wiederaufnahme der Behandlung im Februar 2011 mit der Operation vom 26. April 2011 den krankheitsbedingten Vorzustand betroffen und stehe überwiegend wahrscheinlich nicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis vom 8. Dezember 2009.