vielmehr teilte sie der Arbeitgeberin und der Versicherten mit Schreiben vom 15. Juni 2011 mit, für die Folgen des Berufsunfalls vom 8. Dezember 2009 erbringe sie Leistungen ab dem 14. April 2010. Entgegen der von der Suva in der Beschwerdeantwort vertretenen Meinung kann vor diesem Hintergrund nicht von einem stillschweigenden Fallabschluss spätestens Anfang Oktober 2010 ausgegangen werden. Die weitere Erbringung von Versicherungsleistungen ist deshalb im Rahmen des Grundfalls zu prüfen. Die Beweislast für den Wegfall unfallbedingter Gesundheitsbeschwerden obliegt damit der Suva.