4.3 Vorliegend stand unzweifelhaft die Erbringung erheblicher Leistungen wie Heilbehandlung, Taggelder und eventuell Rente zur Diskussion. Trotzdem erging seitens der Suva hinsichtlich des Fallabschlusses weder eine Verfügung noch ein gewöhnliches Schreiben; vielmehr teilte sie der Arbeitgeberin und der Versicherten mit Schreiben vom 15. Juni 2011 mit, für die Folgen des Berufsunfalls vom 8. Dezember 2009 erbringe sie Leistungen ab dem 14. April