4.2 Der Fallabschluss hat jedoch in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 Erw. 4; Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Teilt der Versicherer den Fallabschluss stattdessen nur in einem einfachen Schreiben mit, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person dagegen nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145).