3.3 Wenn hingegen die versicherte Person einen Rückfall geltend macht, obliegt ihr der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Ereignis und den gesundheitlichen Beschwerden. Sowohl der der Unfallversicherung im Rahmen eines Grundfalls obliegende Nachweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs als auch der der versicherten Person im Rahmen eines Rückfalls obliegende Nachweis sind mit dem in der Sozialversicherung üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts U 60/02 vom 18. September 2002 Erw. 2.1).