E.3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 entgegnete die Suva, die Angelegenheit sei als Rückfall zu prüfen, weil spätestens Anfang Oktober 2010 von einem stillschweigend erfolgten Fallabschluss auszugehen sei. Selbst andernfalls wäre die Beschwerde aber abzuweisen aufgrund einer lediglich vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustands. E.4 Mit Replik vom 22. Oktober 2014 meinte die Beschwerdeführerin, die Suva habe das Verfahren nicht förmlich abgeschlossen, wogegen sie ohnehin opponiert hätte. Abgesehen davon sei angesichts des schwierigen Heilungsverlaufs auch bei einer ex ante-Betrachtung ein stillschweigender Fallabschluss nicht zulässig.