Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 schliesslich meinte Dr. D___ auf Anfrage, der fragliche Unfall habe keine Auswirkung auf die Tätigkeit der Versicherten als Verkäuferin, da sie für Tätigkeiten, die sie unabhängig vom Unfall nicht selber ausführen könne, Unterstützung erhalte. Seite 4 D. D.1 Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 verneinte die Suva eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, werde der Fall per Ende Juni 2013 abgeschlossen.