a) der Beschwerdeführerin: 1. Der die Verfügung vom 12. Juni 2013 bestätigende Einspracheentscheid E 2555/13 der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2014 sei aufzuheben. 2.a Der Beschwerdeführerin seien die ihr von der Beschwerdegegnerin nach dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2009 zustehenden Leistungen nach UVG auch über den 1. Juli 2013 hinaus zuzusprechen. 2.b Eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.