28a Abs. 3 IVG). Demnach werden das Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) und das Einkommen nach Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden (Invalideneinkommen) in Beziehung zueinander gesetzt. Falls die Versicherte daneben noch in einem Aufgabenbereich wie beispielsweise dem Haushalt tätig ist, wird hier ein Betätigungsvergleich vorgenommen (Art. 28a Abs. 2 IVG).