2. In Anbetracht der auf den 10. November 2008 datierten und mit einer seit August 2006 bestehenden Lyme-Borreliose begründeten Anmeldung, deren Eingang von der IV-Stelle jedoch erst am 27. September 2011 bestätigt wurde, sei noch auf den intertemporalrechtlichen Grundsatz hingewiesen, dass bei der Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Bereits am 1. Januar 2008 waren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG;