C.4 Im vorliegenden Verfahren stellte sich die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 auf den Standpunkt, gemäss Gutachten Prof. D___ vom 25. Februar 2015 sei die Versicherte wegen eines Postlyme-Syndroms zu 20% arbeitsunfähig. Gemäss ABI- Gutachten wiederum sei von einem syndromalen Leiden auszugehen, egal ob Somatisierungsstörung, Fibromyalgie oder Postlyme-Syndrom. Jedenfalls liege ab Anfang April 2013 keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% mehr vor, zumal die geklagten Beschwerden überwindbar seien.