Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (Beilage zur Replik) Einsprache erheben mit dem Antrag auf Erbringung weiterer UVG-Leistungen zufolge einer Arbeitsunfähigkeit von 50%. Zum Zeitpunkt der Beauftragung Prof. D___ habe das ABI-Gutachten schon vorgelegen. Dieses gehe zu Unrecht von einem schon vor dem Zeckenbiss vorhandenen thorako-lumbo-spondylogenen Syndrom aus, da erst nach dem Zeckenbiss HWS-Probleme aufgetreten seien, die jedoch operativ behoben worden seien. Nicht der Sachbearbeiter der AXA habe die medizinischen Befunde abzuwägen,