A. Das Obergericht war schon einmal mit der am XX.XX.1965 geborenen A___ in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren befasst, nachdem diese gemäss Unfallmeldung UVG vom 19. Dezember 2007 (IV-act. 21.1, 89/172) am 13. August 2006 von einer Zecke am rechten Fussgelenk gebissen worden sei. Auf das Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2013 (Verfahren O3V 13 1), wonach die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zufolge von Widersprüchen im Gutachten von Rheumatologe Dr. B___ vom 6. Januar 2012 an die Unfallversicherung AXA zurückzuweisen sei, und den dort dargestellten Sachverhalt kann verwiesen werden.