zugunsten des Beschwerdeführers beim Wert des Nominallohnindexes 2010 ein kleiner Fehler einschlich. Nach Hinzurechnung der Kinderzulagen pro rata temporis in Höhe von Fr. 3'946.-- ergibt sich schliesslich ein versicherter Verdienst von Fr. 53'444.--. Auch in diesem Punkt ist der Einspracheentscheid der Suva mithin zu bestätigen, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. 5. 5.1 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 UVG). 5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 UVG e contrario).