4.3 Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes hat die Suva vorliegend richtigerweise auf die Dauer der Saisonbeschäftigung des Beschwerdeführers vom 10. März bis 28. November 2003, also auf eine Beschäftigungsdauer von 38 Wochen, abgestellt. Die durchschnittliche Arbeitszeit betrug, ausgehend von den ersten drei Wochen im März 2003 - der Unfall ereignete sich am 29. März 2003 - 41.5h.