Andere den versicherten Lohn beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen werden hingegen nicht berücksichtigt, da nicht durch Berücksichtigung individueller Lohnentwicklungen eine Besserstellung gegenüber Versicherten, deren Rente innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wurde, erfolgen soll (BGE 127 V 165 Erw. 3b). Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist dabei an die geschlechtsspezifisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen, und es ist nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des eidg.