Zweck der Bestimmung ist die Anpassung der Rente an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (RKUV 1999 Nr. U 327 Erw. 3c). Andere den versicherten Lohn beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen werden hingegen nicht berücksichtigt, da nicht durch Berücksichtigung individueller Lohnentwicklungen eine Besserstellung gegenüber Versicherten, deren Rente innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wurde, erfolgen soll (BGE 127 V 165 Erw.