3.3 und 8C_565/2014 vom 23. September 2014 Erw. 4.2). Die erwähnte Bestimmung ist nicht nur bei langdauernder Heilbehandlung anwendbar, sondern auch in jenen Fällen, in denen der Unfall zunächst ohne Rentenzusprache abgeschlossen werden konnte und die andauernde Erwerbseinbusse erst nach einem Rückfall oder infolge von Spätfolgen eintritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 Erw. 3.1.2). Zweck der Bestimmung ist die Anpassung der Rente an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (RKUV 1999 Nr. U 327 Erw.