Auszugehen ist dabei von der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit (RKUV 1999 Nr. U 340 Erw. 3c). So ist beispielsweise auch bei einem Saisonnier nicht zu prüfen, ob er in späteren Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte und damit einer Ganzjahresbeschäftigung nachgegangen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 Erw. 3.3 und 8C_565/2014 vom 23. September 2014 Erw.