4.2 Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist hinsichtlich des versicherten Verdienstes der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Auszugehen ist dabei von der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit (RKUV 1999 Nr. U 340 Erw.