22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Gemäss dem bis Ende 1997 gültig gewesenen Wortlaut dieser Bestimmung war bei einem eine Saisonbeschäftigung ausübenden Versicherten die Umrechnung auf deren Dauer beschränkt. Mit der seither gültigen Neuformulierung wurde die zur früheren Fassung ergangene Rechtsprechung, wonach bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen bei von vornherein befristeter Tätigkeit keine Umrechnung auf ein volles Jahr zu erfolgen habe, übernommen, sodass die diesbezügliche frühere Praxis weiterhin zu beachten ist (BGE 138 V 106 Erw. 5.1.1).