Seite 8 4. 4.1 Strittig ist vorliegend schliesslich der versicherte Verdienst, der nach Art. 15 Abs. 1 UVG u.a. für die Bemessung der Renten massgebend ist. Als solcher gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV;