3.1, 8C_20/2012 vom 4. April 2012 Erw. 3.2) gewährten Abzug von insgesamt 10% - in der Verfügung war dieser noch mit 5% bemessen worden - weiter zu erhöhen, da keine weiteren Umstände, die für einen tieferen Lohn sprächen, ersichtlich sind, sondern im Gegenteil eher solche, die lohnerhöhend wirken, worauf die Suva nicht nur im Einspracheentscheid, sondern auch in der Beschwerdeantwort zu Recht hingewiesen hat. Auch das von ihr mit Fr. 39'480.-- bezifferte Invalideneinkommen ist deshalb zu bestätigen, womit es bei einem Invaliditätsgrad von (auf)gerundet (BGE 130 V 121 Erw. 3.2) 36% und einer Invalidenrente aus UVG in entsprechender Höhe sein Bewenden haben muss.