3.2 Was den vom Beschwerdeführer monierten höheren Leidensabzug beim Invalideneinkommen anbelangt, so können statistisch ermittelte Tabellenlöhne allenfalls gekürzt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 Erw. 3.4.1). Der Abzug ist jedoch unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 Erw.