Ausserdem präzisierte die ehemalige Arbeitgeberin auf Nachfrage der Suva am 23. Oktober 2012, dass der genannte Stundenlohn von Fr. 30.-- nur nach einer Weiterbildung zum Maschinisten erzielbar sei. Dafür bestanden jedoch im Falle des Beschwerdeführers und entgegen der pauschalen Einschätzung der ehemaligen Arbeitgeberin, dass von einer solchen Weiterbildung ausgegangen werden dürfe, keine Anhaltspunkte. Entgegen der in der Replik vom Beschwerdeführer erstmals geäusserten Auffassung - wogegen in Anbetracht von Art. 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1)