der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. Mai 2012, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 Fr. 30.--/h verdient hätte, keine Bedeutung zukommen, da es auf dessen Intervention hin zustandegekommen sein dürfte und deshalb ergebnisorientiert wirkt. Ausserdem präzisierte die ehemalige Arbeitgeberin auf Nachfrage der Suva am 23. Oktober 2012, dass der genannte Stundenlohn von Fr. 30.-- nur nach einer Weiterbildung zum Maschinisten erzielbar sei.