3. 3.1 Vorliegend gab die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Firma C___ AG, gegenüber der Suva am 16. März 2012 nach einer telefonischen Rückfrage unterschriftlich einen Stundenlohn im Jahre 2012 von Fr. 27.-- - einen solchen nannte sie übrigens auch gegenüber der Invalidenversicherung am 2. April 2008 und am 12. März 2012 -, zuzüglich einer Ferien- und Feiertagsentschädigung von 7% und einer Gratifikation von Fr. 2'500.-- als Valideneinkommen an. Vor diesem Hintergrund kann dem erst mit der Einsprache vom 31. Mai 2012 gegen die Verfügung der Suva vom 30. April 2012 eingereichten Schreiben