D.2 Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2013 entgegnete diese, sie habe beim versicherten Verdienst richtigerweise auf die Beschäftigungsdauer als Saisonnier von 38 Wochen abgestellt und diesen mit Fr. 53'444.-- korrekt ermittelt. Betreffend Valideneinkommen habe die ehemalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. März 2012 einen Grundlohn von Fr. 27.--/h angegeben, wie schon gegenüber der Invalidenversicherung mit Schreiben vom 12. März 2012; darauf sei mangels konkreten Anhaltspunkten für eine Weiterbildung zum Maschinisten zu Recht abgestellt worden. Das Valideneinkommen belaufe sich mithin auf Fr. 61'468.--.