Seite 4 zumutbaren teilzeitlichen Tätigkeiten sei überdies praxisgemäss ein Abzug von 10% gerechtfertigt. Bei einem Abzug von insgesamt mindestens 15% betrage das Invalideneinkommen noch höchstens Fr. 37'287.--, woraus sich beim erwähnten Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 45.2% errechne, weshalb gegenüber der Suva ein entsprechender Rentenanspruch bestehe.