Aus dem Umstand, dass die Suva die allgemeine statistische Lohnentwicklung anstelle der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers als massgebend bezeichne, gehe hervor, dass sie auf die vom Beschwerdeführer als Saisonnier gearbeiteten 38 Wochen zuzüglich Ferienentschädigung und Gratifikation abgestellt habe, obwohl er heute in einem ganzjährigen Anstellungsverhältnis tätig wäre. Selbst wenn man jedoch der Suva folgen wollte, wäre der Lohn um die von 2003 bis 2012 aufgelaufene Nominallohnentwicklung von 11.6% von Fr. 44'684.75 auf Fr. 51'834.40 bzw. - bei Hinzurechnung der anteiligen Kinderzulagen - auf Fr. 55'780.55 zu erhöhen.