Die Suva habe zu Unrecht einen Wert von Fr. 53'444.-- verwendet, was wohl dem nominallohnbereinigten Verdienst vor dem Unfall vom 29. März 2003 entspreche, und dies, obwohl die Rente mehr als fünf Jahre, konkret neun Jahre, nach dem Unfall beginne. Aus dem Umstand, dass die Suva die allgemeine statistische Lohnentwicklung anstelle der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers als massgebend bezeichne, gehe hervor, dass sie auf die vom Beschwerdeführer als Saisonnier gearbeiteten 38 Wochen zuzüglich Ferienentschädigung und Gratifikation abgestellt habe, obwohl er heute in einem ganzjährigen Anstellungsverhältnis tätig wäre.