b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2012, womit die Verfügung der Suva vom 30. April 2012 geschützt wurde, sei zu bestätigen. Sachverhalt A. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG der C___ AG vom 3. Mai 2003 (Suva-act. 266) sei der am XX.XX.59 geborene und dort seit 7. März 1989 tätige A___ am 29. März 2003 nachts auf einer Autobahn in Kroatien auf ein nach einem Unfall auf der Fahrbahn stehendes Auto aufgefahren, wobei er sich Verletzungen an Kopf, Hals und Armen zugezogen habe.